Im Bescheid einer Aushubdeponie ist eine bestimmte Zufahrt vorgesehen, der Schwerverkehr rollt aber durch das Ortsgebiet. LAbg. Lambert Schönleitner wirft Behörden Untätigkeit vor.
Nur einen Steinwurf von der Salzkammergutstra- ße B145 ...
Im Bescheid einer Aushubdeponie ist eine bestimmte Zufahrt vorgesehen, der Schwerverkehr rollt aber durch das Ortsgebiet. LAbg. Lambert Schönleitner wirft Behörden Untätigkeit vor.
Nur einen Steinwurf von der Salzkammergutstra- ße B145 entfernt, betreibt eine Erdbewegungsunternehmen eine Bodenaushubdeponie in Untergrimming. Den rechtsgültigen Bescheid dazu stellte die Fachabteilung 13 des Landes Steiermark im Juli 2021 aus. Der Grüne Kontrollsprecher Lambert Schönleitner kritisiert, dass der Schwerverkehr nun durch das Ortsgebiet von Untergrimming rollt, obwohl die Zufahrt im behördlichen Genehmigungsbescheid anders vorgeschrieben ist. Mit einer umfassenden Anfrage nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) richtet er sich an die Fachabteilung 13 des Landes Steiermark. „Wenn Betreiber geltende Bescheide missachten, die Bevölkerung aber weiterhin täglich unter Lärm, Staub und Verkehrsbelastung leidet, dann ist die Behörde gefordert, diesem Misstand Einhalt zu gebieten“, sagt Schönleitner.
Höhere Traglast
Im Bescheid heißt es wörtlich: „Für den Antransport des Deponiegutes wurde ein Verkehrskonzept ausgearbeitet, wonach keinerlei Fahrbewegungen durch das nächstgelegene Dorfgebiet (Untergrimming) erfolgen wird.“ Das Verkehrskonzept beschreibt die Zufahrt über einen Weg östlich des Ortsteils. Die Strecke führt dabei über die „Hochfellner-Brücke“, die jedoch mit zwölf Tonnen beschränkt ist. Eine Brücke im Siedlungsgebiet von Untergrimming ist für eine Traglast von 25 Tonnen ausgelegt. Und genau hier erfolgt laut Anrainer derzeit die Zufahrt zur Deponie.
„Rechtsmittel ausgeschöpft“
Bürgermeister Roland Raninger weiß von der verstärkten Verkehrsbelastung. Die Gemeinde hat schon vor drei Jahren in ihrer Stellungnahme angegeben, dass die Zufahrt über die Ortschaft Untergrimmung zu unterlassen sei. Dass nun offenkundig anders zugefahren wird, habe zu massiven Beschwerden von Anrainern geführt. Man habe allerdings keinerlei rechtliche Möglichkeiten, das zu unterbinden. Zwar würde im Bescheid eine andere Route vorgeschrieben sein, die Strecke durch das Siedlungsgebiet führe allerdings auch über öffentliche Straßen. Und die dürfen von jedem befahren werden. In Abstimmung mit Rechtsanwälten habe man „sämtliche Rechtsmittel ausgeschöpft“, so Raninger.
Öffentliches Gut
Sinngemäß ähnlich lautet auch die Stellungnahme der Abteilung 13: „Die Zufahrt ist zwar im Genehmigungsbescheid beschrieben, ist jedoch – soweit die Zufahrt auf einer öffentlichen Straße erfolgt – nicht Teil der Deponie und ist nicht vom Genehmigungsumfang erfasst. Die Beurteilung der Zufahrt über eine andere Route – sofern wiederum öffentliches Gut in Anspruch genommen wird – kann daher nicht durch die Abfallbehörde erfolgen.“
„Oberflächlich abgehandelt“
Es sei eine „eigenartige Zugangsweise, wenn in einem Bescheid etwas ausdrücklich geregelt ist, aber so nicht gemacht wird“, wundert sich Schönleitner. „Aus meiner Sicht hat die FA13 das ganze Verfahren sehr oberflächlich abgehandelt“, sagt er. Zusätzlich zur Zufahrt bekrittelt Schönleitner auch die fehlende fachliche Berücksichtigung einer großflächigen Hangdrainagierung im Genehmigungsverfahren sowie die exponierte Lage der Deponie, die das Landschaftsbild beeinträchtigt. Nun ist die Behörde gefordert, die Anfrage von Schönleitner zu bearbeiten. Ob die Eingaben Auswirkungen auf den rechtsgültigen Bescheid haben werden, könne man erst nach Abschluss der Prüfung beantworten.